Hoffnung auf mehr Gerechtigkeit
Von Elke Steven
Sachsen ist inzwischen bundesweit bekannt, wegen seines „besonderen“ Verhältnisses zur Demokratie. Einseitige Ermittlungen und Verfolgung von Nazigegnern, Missachtung von Datenschutz, konstruierte und verdeckte Ermittlungen nach § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigung) prägen den Umgang der Stadt Dresden mit den Protesten gegen Rassismus, Nationalismus und Antisemitismus von NPD und Kameradschaften. Thierse sprach 2011 von „sächsischer Demokratie“. Polizei und Polizeigewerkschaft klagten daraufhin, Thierse habe damit Sachsens Polizisten beleidigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Verleumdung.
Nun gilt es aktuelle Dresdener Urteile in diesen Kontext zu stellen. Der Aufmarsch der Nazis steht erneut zum 13. Februar 2013 an, dem Gedenktag der Bombardierung Dresdens. Die Auseinandersetzungen mit diesem Gedenken, in dem die Opferrolle der Dresdener lange ohne jeden Bezug zu den nationalsozialistischen Mordtaten thematisiert wurde, haben in den letzten Jahren durch die Proteste und die bundesweite Aufmerksamkeit Gewicht bekommen. Versammlungsbehörde, Staatsanwaltschaft und Gerichte in Dresden aber sehen weiterhin die „Gefahr“ einzig in den Protesten gegen NPD und Kameradschaften. Sie meinen, ausschließlich das Versammlungsrecht der „Minderheit“ aus NPD und Kameradschaften schützen zu müssen, wie die Auflagen für das Training eines öffentlichen Blockadetrainings am 2. Februar 2012 erneut belegen.
Die strafrechtliche Verfolgung der Protestierenden hat bisher wenig Erfolg gebracht. Die Strafverfahren gegen TeilnehmerInnen von Sitzblockaden verliefen im Sande. Verfahren gegen Abgeordnete der Linken, die wegen „Rädelsführerschaft“ bei den Protesten im Jahr 2010 belangt werden sollten, mussten eingestellt werden. Die polizeilichen Durchsuchungen von mehreren Räumen am Abend des 19. Februar 2011 wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt. Die Datensammlungen mittels Funkzellenabfrage werden vom Datenschutzbeauftragten als rechtwidrig eingestuft, der Rechtsstreit dauert an.
Im Jahr 2011 hatte die Polizei die Teilnehmer am Aufmarsch von NPD und Kameradschaften auf die Südseite der Elbe, die Gegendemonstrierenden auf die Nordseite der Elbe verbannen wollen. Die Gegendemonstrierenden aber forderten ihr Recht, in Sicht- und Hörweite ihren Protest vorbringen zu können. Eine polizeiliche Sortierung nach Gesinnung auf die Elbseiten funktionierte nicht. In der Südvorstadt waren viele Gruppen unterwegs, die ihren Protest gegen die braunen Rassisten zum Ausdruck bringen wollten.
Jetzt aber sollte endlich – kurz vor den Demonstrationen zum 13. Februar 2013 - ein Exempel statuiert werden. Angeklagt war ein 36-jähriger Familienvater aus Berlin. Am Mittwoch, 16. Januar 2013, wurde er wegen Körperverletzung, besonders schwerem Landfriedensbruch und Beleidigung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt. Er soll am 19. Februar 2011 in der Südstadt von Dresden ein Megafon in Händen gehabt haben. Filmisch belegt ist, dass ein großer Mann mit Megafon dazu aufrief, „nach vorne zu kommen“. An dieser Stelle haben damals Demonstrierende eine Polizeiabsperrung durchbrochen. Ob der Angeklagte mit dem verschwommen gefilmten Mann identisch ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ob die Aufforderung „kommt nach vorne“ ein Aufruf zu Gewalt gegen Polizeibeamte und zum Durchbrechen einer Polizeikette ist, muss fraglich erscheinen. Dem Angeklagten wurde nicht vorgeworfen, selbst Gewalttätigkeiten begangen zu haben. Es ging „nur“ um Rädelsführerschaft. Trotzdem verurteilte Richter Hans-Joachim Hlavka zu einer solch hohen Strafe ohne Bewährung.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte machte von seinem grundlegenden Recht, vor Gericht zu schweigen, Gebrauch. Der Richter meint, dies lasse keine günstige Sozialprognose zu und setzte die Strafe daher nicht zur Bewährung aus. Nach der Logik des Schöffengerichts begründet also allein die Wahrnehmung prozessualer Rechte die Erwartung zukünftiger Straftaten.
Der Richter selbst begründet sein Urteil damit, dass die Bevölkerung in Dresden es satt habe, von Demonstrierenden besucht zu werden. Er machte damit also offensichtlich, dass das Urteil auch das Ziel hat, andere von der Teilnahme an Demonstrationen abzuschrecken. Die Staatsanwaltschaft setzte noch eins drauf. Sie legte kurz danach Berufung gegen das Urteil ein, da „das Strafmaß (…) dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht“ werde.
Verständlicherweise sorgte dieses Urteil für viel Empörung bei Demokraten und Demokratinnen. Wer kann sich noch trauen, während einer Demonstration ein Megafon in die Hand zu nehmen, wenn dieses so einfach zu einer Tatwaffe umgedeutet werden kann. Auch das Verfahren gegen Pfarrer Lothar König, der mit seinem Lautsprecherwagen und Musik „zu Gewalt angestachelt“ haben soll, steht im März 2013 an.
Am selben Tag erging auch ein anderes Urteil in Dresden. Fünf Mitglieder der verbotenen Gruppe „Sturm 34“ waren angeklagt. „Sie hatten Menschen terrorisiert, geschlagen und bedroht, Restaurants verwüstet, Massenschlägereien angezettelt und öffentlich erklärt, sie würden „ausländerfreie Zonen“ schaffen.“ (FR, 21.1.2013) Bei ihrer Festnahme fand die Polizei Waffen, Masken und Helme. Am 16. Januar 2012 wurde über eine Berufung gegen ein mildes Urteil gegen sie verhandelt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das eine Geldstrafe und Bewährung für diese Straftaten ausreiche.
Länger schon sind andere Verfahren anhängig. Ein Betreuer des Fußballklubs Roter Stern veröffentlichte das Bild eines Fußballspielers vom SV Lipsia Eutritsch, der ungeniert seine Hakenkreuztätowierung am Oberarm, ergänzt von den Buchstaben W und P (für White Power), zur Schau stellte. Die Anklage gegen den Nazi-Tätowierten wurde durch die Leipziger Staatsanwaltschaft schnell eingestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass viele Personen das Hakenkreuz gesehen hätten. Stattdessen wurden Ermittlungen gegen den Fotografen, der das Bild veröffentlicht hatte, aufgenommen – wegen des Vorwurfs der Persönlichkeitsrechtsverletzung und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB). Gegen eine Zahlung von 250 Euro hätte auch dieses Verfahren eingestellt werden können. Dem stimmte der Betreuer vom Roten Stern jedoch nicht zu. Und weil zwei der Fußballspieler dieses Vereins aussagten, dass auch sie das Hakenkreuz gesehen hätten, musste auch das Verfahren gegen den Tätowierten wieder aufgenommen werden (Bericht taz, 25.01.2013).
Ein wenig Hoffnung auf deutsche Gerichtsbarkeit bleibt. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Januar 2013, dass eine Mutter, die aus der rechten Szene ausgestiegen ist und sich vor dieser verstecken muss, dem Vater das Umgangsrecht mit ihren Kindern verweigern darf. Das OLG Dresden hatte dagegen im Juli 2012 entschieden, dass der gewalttätige Vater ein Umgangsrecht habe. Von der militanten und gewalttätigen rechten Szene gehe keine maßgebliche Bedrohung aus.
Elke Steven ist Referentin beim Komitee für Grundrechte und Demokratie in Köln.